AGB
I Allgemeines
1. Für alle Geschäfte gegenüber Unternehmern (Kunden der Firma Fair-Building Messe Design GmbH, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) gelten ausschließlich nachstehende Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der Firma Fair-Building Messe Design GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer‘ genannt) schriftlich bestätigt werden.
2. Der Einbeziehung entgegenstehenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Andere Bedingungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer.
II. Preise
1. Alle – gleichgültig in welcher Form – abgegebenen Preise des Auftragnehmers sind freibleibend. Verbindlich sind nur die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise, vorbehaltlich des Rechtes des Auftragnehmers auf nachträgliche Änderung wegen Irrtums, Schreibfehlern usw.
2. Zulässig sind nach der Auftragsbestätigung auch Preiserhöhungen, die durch unvorhersehbare und nach der Auftragsbestätigung entstandene Veränderung preisbildender Faktoren begründet sind. Derartige Preiserhöhungen sind den Vertragspartnern innerhalb angemessener Frist anzuzeigen.
3. Die von dem Auftragnehmer genannten Preise sind Nettopreise, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.
4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zahlbar ohne Abzug.
5. Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 50 Prozent der Auftragssumme fällig. Der Restbetrag ist bei Abnahme der Arbeiten fällig.
6. Alle Leistungen wie Entsorgungskosten und Kosten des Leerguthandlings,
die ein Messeveranstalter oder einer seiner Vertragspartner erbringen, werden direkt vom ausführenden Unternehmen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Entsprechendes gilt für Gebühren hinsichtlich der vom Auftraggeber eingelagerten Gegenstände und Versicherungen.
7. Verzögert sich die Abwicklung eines Auftrages aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so wird er die ihm in diesem Zusammenhang erwachsenden Ausfallzeiten und sonstigen Aufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung stellen.
III. Urheberrecht
1. Entwürfe, Planungen, Skizzen aller Art, Zeichnungsunterlagen, Bau- und Anschlussplane bleiben mit allen Rechten Eigentum des Auftragnehmers, ebenso Fertigungsunterlagen wie Pausen, Schablonen, Filme, Repros, Dias, Fotos – gleich auf welchem Speichermedium sich diese aufgezählten Abbildungen befinden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die diese auf die Verletzung von Rechten aus Unterlagen stützen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind.
2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers die sich aus seiner Beauftragung ergebenden Unterlagen, seien sie in Angeboten oder Kostenvoranschlägen enthalten, zu vervielfältigen, selbst zu verwerten oder an Dritte weiter zu geben. Er ist auch nicht berechtigt, daraus Nachbauten zu erstellen, soweit nicht anderes vereinbart ist.
3. Verstoßt der Auftraggeber gegen die vorstehend zu (2.) enthaltene Verpflichtungen,
so hat er einen Schadenersatz in Höhe von 30 % des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises bzw. der zwischen den Parteien vereinbarten Miete zu zahlen. Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.
IV. Unterlieferanten / Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zum Zwecke der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen Unterlieferanten und/oder Subunternehmer nach seinem Ermessen und nach seiner Wahl zu bedienen.
V. Lieferung
Lieferungs- und Leistungstermine bedürfen – um rechtverbindlich zu sein – der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener und vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Umstände nachweislich auf die Fertigstellung und/oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die vorerwähnten Umstände bei Subunternehmern / Lieferanten des Auftragnehmers eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Den sachlichen und/oder zeitlichen Umfang der Lieferungs- und Leistungsbeeinträchtigung durch Umstände der vorgenannten Art wird der Auftragnehmer in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitteilen.
Vl. Miete
1. Mietgut wird dem Auftraggeber nur für den vereinbarten Zweck und die vereinbarte Zeit (Dauer der Veranstaltung) zur Verfügung gestellt.
2. Wird dem Auftragnehmer Mietgut erst nach Beendigung der Mietzeit zurückgegeben oder befindet sich das Mietgut bei Abholung nicht am Stand, an welchem es abgeliefert worden ist, so hat der Auftragnehmer für die dadurch entstehenden Verzögerungen Anspruch auf zusätzliche Miete entsprechend dem für die Mietzeit vereinbarten Preis. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wie Nachforschungskosten und zusätzliche Transportkosten ist nicht ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber versichert den Stand sowie seine gesamten eingebrachten Sachen aller Art (z.B. Möbel, Exponate, Computer, Elektrogeräte aller Art usw.) für die Dauer der Veranstaltung gegen Feuer, mutwillige Beschädigung, Einbruch/Diebstahl, Wasser¬ und Stromschäden. Nach Standübergabe stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei.
4. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für Beschädigungen aller Art einschließlich des Bodenbelages am Mietgut. Jede Substanzveränderung ist zu verhindern oder aber bei Rückgabe des Mietgutes, insbesondere an Stellwänden/Systemwänden und allen Kunststoff beschichteten Oberflächen zu beseitigen.
VII. Zusätzliche Aufträge, Besorgungen und Dienstleistungen
Zusatzauftrage bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Besorgungen und sonstige – wie auch immer geartete – Dienstleistungen, die – ohne Gegenstand einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zu sein – für den Auftraggeber auf dessen Verlangen durch Mitarbeiter des Auftragnehmers oder seiner Verrichtungsgehilfen (Subunternehmer/Lieferanten) durchgeführt werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung stellen. Mängelansprüche des Auftraggebers für Besorgungen und/oder Dienstleistungen vorbezeichneter Art sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
VIII. Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat Lieferung und Leistung sofort nach Entgegennahme zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Mängel, die auch trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkannt werden konnten, sind unverzüglich nach Entdeckung gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu rügen.
2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen ist der Auftragnehmer verpflichtet, für diese Mängel, im Wege der Nachbesserung, Gewähr zu leisten, Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Führt die Nachbesserung nach angemessener Nachfristsetzung nicht zur Mängelbeseitigung, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – nach Wahl des Auftragnehmers schließlich Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
3. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, darf der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört jedoch der dem Auftragnehmer erteilte Auftrag zum Betrieb des Handelsgewerbes des Auftraggebers, so kann dieser entsprechende Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber nur zurückhalten, wenn er eine Mängelrüge geltend gemacht hat, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
4. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz auch aus Verschulden bei Vertragsabschluss und positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen, es sei denn, das dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Entsprechendes gilt für die Haftung für Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
IX. Verzugsfolgen
1. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag zehn Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder nimmt er bestelltes Mietgut nicht ab, sind 25 % des Mietpreises zu entrichten.
Es sind 50 % des Mietpreises zu zahlen, wenn der Auftraggeber bis zu 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn kündigt oder das bestellte Mietgut nicht abnimmt. Es ist der volle Mietpreis zu entrichten, wenn der Auftraggeber 14 Tage und weniger vor Veranstaltungsbeginn kündigt oder das bestellte Mietgut nicht abnimmt.
2. Befindet sich der Auftraggeber mit der Abnahme der Ware in Verzug und nimmt er sie auch nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist nicht ab, so kann der Auftragnehmer als Ersatz für die Mehraufwendungen 25% der Vermietungsgebühren bzw. des Kaufpreises verlangen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass Mehraufwendungen überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als diese Pauschale entstanden sind. Im übrigen bleibt dem Auftragnehmer die Geltendmachung höherer nachgewiesener Mehraufwendungen vorbehalten.
X. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
1. Der Versand erfolgt auf die Gefahr des Auftraggebers. Auch bei frachtfreier Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Eine Transportversicherung wird nur auf besondere Weisung und auf Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.
2. Für Exponate und kundeneigenes Material kann der Auftragnehmer keinerlei Haftung übernehmen. Auf Kundenwunsch vom Auftragnehmer zum Veranstaltungsort
mitgenommenes Material des Auftraggebers ist während des Auf- und Abbaus sowie während der Messedauer nicht versichert.
3. Der Auftragnehmer behält sich die Bestimmung von Versandart und Versandweg nach seinem Ermessen vor.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftragnehmer Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungs- halber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmer hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
XII. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Gegen Forderungen des Auftragnehmers aus Verkauf oder Vermietung kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung des Auftragnehmers.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtstand
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz des Auftragnehmers Erfüllungsort für seine Lieferungen und Leistungen und Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten, auch für Wechsel- oder Scheckklagen. Der Auftragnehmer ist berechtig, auch am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
XIV. Anwendbares Recht
Für alle unsere Geschäfte gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
XV. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.